Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ermöglicht die Speicherung der Gesundheitsdaten von mehr 80 Millionen Versicherten. Da es sich bei Gesundheitsdaten um besonders sensible Daten handelt, deren Missbrauch und Zweckentfremdung einen besonders erheblichen Eingiff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, muss neben gesundheitspolitischen Erwägungen auch eine Abschätzung des Datenrisikos in die Gesamtbewertung einfließen.
Generelle Problematik der massenhaften Speicherung von Gesundheitsdaten
Die massenhafte Speicherung von hochwertigen Gesundheitsdaten macht das Gesamtsystem der eGK zu einem begehrten Ziel für Angriffe. Interessensträger sind sowohl im privaten, im öffentlich-rechtlichen und im staatlichen Bereich zu finden (unter anderem mit den Zielen Kostenoptimierungen, Leistungsreduzierungen, Marketing, Strafverfolgung usw.). Das Technikkonsortium, das die eGK samt der peripheren Systeme entwickelt, verspricht zwar, dass das System nicht zu knacken ist und die gespeicherten Daten damit sicher sind. Selbst technischen Laien dürfte aber klar sein, dass kein Hersteller für sein System eine absolute Sicherheit versprechen kann; dies gilt vor allem dann, wenn das Ziel – die Gesundheitsdaten nahezu aller Bundesbürger – in hohem Maße attraktiv ist. Der Speicherung und Verarbeitung der Gesundheitsdaten wohnt also per se ein Datenschutzrisiko inne. Neben Angriffen durch Hacker oder Missbrauch durch Personen, die am System beteiligt sind, ist auch der „Faktor Mensch“ eine relevante Fehler- und Problemquelle. Am sichersten ist es daher, Daten so sparsam wie möglich zu erheben und zu verarbeiten (Prinzip der Datensparsamkeit).
Sekundäre Missbrauchspotenziale
Die eGK birgt eine Reihe Risiken in sich, die nicht in erster Linie mit dem implementierten System zusammenhängen. Ähnlich wie bei der Schufa-Auskunft, deren Verwendung in verschiedenen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens ausgeschlossen ist (z.B. bis vor einiger Zeit bei Mietverträgen) ist davon auszugehen, dass bei Vertragsanbahnungen wie Arbeits- oder Versicherungsverträgen der Kunde oder Bewerber genötigt wird, einen Ausdruck der Patientendaten auf „freiwilliger Basis“, sozusagen auf Kulanz, auszuhändigen. Jegliche gesetzlich eingezogene Schranken und Verwendungsbegrenzungen versagen an einer Stelle, an der der Inhaber der Daten nicht tatsächlich die Wahl hat, ob er seien Daten aushändigt oder nicht. Der Patient ist nur scheinbar Herr seiner Daten, will er nicht erhebliche Nachteile in Kauf nehmen (z.B. Ende des Bewerbungsverfahrens).
Der Patient ist nicht Herr seiner Daten
Befürworter der eGK argumentieren, dass der Patient selbst Herr seiner Daten ist, da er gegenüber dem Arzt selbst entscheiden kann, welche Daten neben den (unkritischen) Pflichtdaten gespeichert werden. Diese Freiwilligkeit jedoch ist eine Schimäre. Verantwortlicher Umgang mit den eigenen Daten setzt im konkreten Fall ein hohes Maß an Technikverständnis, Risikobewusstsein und realer Entscheidungsfreiheit und Souveränität voraus. Dies kann so nicht bei allen Betroffenen vorausgesetzt werden, zumal die Hauptnutzer der eGK als Hauptbetroffene vor allem ältere oder eben schwer kranke Menschen sein dürften, die sich unter Umständen in speziellen (Zwangs-)Situationen befinden. Zudem ist für den Patienten fachlich nicht in jeder Situation abschätzbar, welches Datum wann gespeichert sein sollte. Man kann davon ausgehen, dass nur ein Teil der Betroffenen in der Lage sein wird, fundiert über die Verwendung der eigenen Daten zu entscheiden. Dem Datenschutz kommt mit seinen Schranken daher auch eine Schutzfunktion für die Schwächeren zu, die nicht einfach per Freiwilligkeit aufgehoben werden sollte. So oder so kann von einer informierten Einwilligung keine Rede sein. Diese aber wäre Grundlage dafür, dass der Patient Herr seiner Daten ist.
Datenzugriff bei Heilberufen
Unzureichen geklärt ist der Zugriff auf die Daten bei den unterschiedlichen Heilberufen. Derzeit ist nicht klar geregelt, welche Nutzergruppen auf welche Daten zugreifen können. Warum sollte der Optiker Kenntnis vom Alkoholproblem seines Kunden haben? Warum der Hautarzt von der Sehschwäche?
Pseudonymisierung von Daten
Die eGK passt sich ein System der durchgängigen Rentabilitätsberechnungen ein, die auch nahezu alle anderen Bereiche der Gesellschaft umfasst. Die Grundlage dieses Systems ist die allzeitige Verfügbarkeit von Daten. Die mit dem System der eGK gespeicherten Daten ermöglichen einen Missbrauch der Daten für Zwecke der Effizienzermittlung, der Erforschung des Lebensstils und des Gesundheitsverhalten von Patienten. Zwar bestehen diese Möglichkeiten generell schon heute, die eGK wird aber zu einer Potenzierung der Möglichkeiten führen. Die zugesagte Pseudonymisierung der Daten löst das Problem nicht, weil einerseits eine Pseudonymisierung schnell wieder aufgehoben ist und andererseits auch pseudonymisierte Daten die Erstellung teils sehr kleinteiliger Risikoprofile ermöglichen.
Zweckentfremdung der Daten durch den Staat
„Daten, die einmal da sind, werden weiter genutzt, Versprechen hin oder her“. Zu dieser ebenso schlichten wie richtigen Einschätzung kommt der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hansjörg Geiger. Wenn die Daten der eGK erstmal erhoben sind, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Zweckentfremdung in Gesetze gegossen wird. Warum sollte es bei der eGK auch anders sein als bei der Maut (die Daten sollten nur zur Abrechnung verwendet werden, heute sollen damit Kriminelle gejagt werden) oder der Kontoauskunft (sollte im Kampf gegen die Mafia helfen, heute greifen JobCenter, BAFÖG-Ämter, Finanzämter und sonst wer auf diese Daten zu). Der Speicherung von Daten wohnt die Zweckentfremdung inne.
Vorfeldprobleme der technischen Umsetzung
Die eGK läuft mittlerweile mit einer Verspätung von etwa drei Jahren, was daran liegt, dass nicht alle technischen Probleme des Systems gelöst werden konnten. Zu Gunsten des Zeitplans soll nun die 100.000er-Testreihe entfallen – ein inakzeptabler Schritt, da die Karte und ihre Systemintegrität nicht unter Realbedingungen geprüft werden konnten, zumal bislang überhaupt nur einige wenige Grundfunktionen getestet wurden (bei teils erschreckenden Ergebissen).
Fazit
Nach dem Stand der Dinge greift die eGK in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht) ein. Ein solcher Eingriff kann bei überwiegendem öffentlichem Interesse am Ende eines positiv verlaufenden Abwägungsprozesses unter Einhaltung der Datenschutzgrundsätze möglich sein. Das sehe ich hier als nicht gegeben an. Die Risiken (Zweckentfremdung, Missbrauch, mangelnde Datensparsamkeit, mangelhafter technischer Datenschutz) sind extrem. Der Nutzen hingegen könnte anders erbracht werden (Foto-Versichertenkarte, Notfallpass usw. – jedenfalls lohnt sich die Erforschung von Alternativen mehr als die Entwicklung der eGK). Die eGK ist daher abzulehnen.