Innenpolitik, Bürgerrechte, Datenschutz, Medien
Juni 9th, 2008

Bayern beantragt Online-Durchsuchung. Ein Blick in den Gesetzentwurf


Bayern hat einen Gesetzentwurf in den Bundesrat (pdf-Datei hier) eingebracht, der die Online-Durchsuchung regeln soll. Der Entwurf geht weit über das hinaus, was die Bundesregierung im BKA-Gesetz bislang plant.

Anordnung der Maßnahme
Bayern will, dass die Online-Durchsuchung allen Ermittlungsbehörden als Regelinstrument zur Verfügung steht. Daher will der Gesetzentwurf einen §100k in die Strafprozessordnung (StPO) einführen. Die Online-Durchsuchung kann dabei auf Antrag von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht angeordnet werden. In dringenden Fällen kann die Staatsanwaltschaft allein die Anordnung erlassen, muss den Gerichtsbeschluss aber binnen drei Tagen nachholen.

Straftatenkatalog
Während das BKA-Gesetz wenigstens noch vorgibt (wenn auch wenig glaubwürdig), schwerste Straftaten mit Bezug zum internationalen Terrorismus zu erfassen, sind beim Bayern-Entwurf alle Schranken offen: Der Katalog der Straftaten, bei denen die Online-Durchsuchung angewandt werden soll, umfasst mehr als eine Seite und damit weit mehr als ein Viertel des gesamten Gesetzestextes. Genannt werden beispielsweise auch Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem §129, Raub, Erpressung usw.

Betroffene
Der Kreis der Betroffenen ist recht weit gefasst: Neben den Beschuldigten können auch solche Menschen Opfer des Bayern-Entwurfes werden, dessen Computer durch den Beschuldigten benutzt wird, Mitteilungen von oder für den Beschuldigten entgegen nehmen oder wenn sie sonst wie betroffen sind.

Kernbereichsschutz
Die Regelungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung erinnern an die Regelungen, die früher im Entwurf des BKA-Gesetzes zu lesen waren, dann aber geändert wurden, um sich an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes anzunähern.
Die Maßnahme ist dann unzulässig, wenn sie vermutlich allein (!) Daten erhebt, die dem Kernbereich zuzurechnen sind. Werden Daten aus dem Kernbereich erhoben, dann müssen sie einem Richter zur Bewertung vorgelegt werden. Eine Verwertung ist dann möglich, wenn „Anhaltspunkte dafür (bestehen), dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbotes dienen sollten”.

Betreten der Wohnung
Im Gegensatz zum BKA-Gesetz sind die Bayern erfrischend ehrlich: Zur Durchführung der Online-Durchsuchung „können Sachen verdeckt durchsucht, sowie die Wohnung (…) ohne Einwilligung betreten und durchsucht werden.

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2 Kommentare »

  1. Das ist eine unglaubliche Schweinerei und eine Beschneidung der Freiheitsrechte, die seinesgleichen sucht. Das vergrätzt das schöne Bayern und ist hier nicht nötig.

    Kommentar von Gerhard Spannbauer — Montag, 9. Juni 2008 @ 19:05
  2. [...] wer per Bundestrojaner am tollsten die Grundrechte torpedieren kann. Auch Bayern forderte schon eine besonders absurde Abart der ohnehin verwerflichen Online-Durchsuchung. Und weil das alles nicht genug ist, findet Meiser es “denkbar”, dass auch der [...]

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