Toller Meilenstein, dieses Verfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung
Ich arbeite mich gerade durch den neuen Entwurf des BKA-Gesetzes. Von Seite zu Seite wird es schrecklicher. Insbesondere die Regelungen zum Betreten der Wohnung werfen Fragen auf. Was dürfen die Beamten, wenn sie die Wohnung zu Zwecken der Gefahrenabwehr betreten haben? Lüften? Tapezieren? Den Computer manipulieren?
Interessant ist der Begründungsteil zur Online-Durchsuchung. All diejenigen, die das Verfassungsgerichtsurteil als Meilenstein gefeiert haben, sollten in sich gehen, denn gerade dieses Urteil wird – erwartungsgemäß – zur Begründung der Online-Durchsuchung herangezogen:
(…) Die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen. Der Staat kommt seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben nach, indem er Gefahren durch terroristische oder andere Bestrebungen entgegentritt. Der in § 20 k vorgesehene heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme ist geeignet, diesen Zielen zu dienen (BVerfG 1 BvR 370/07 und 1 BVR 595/07 vom 27. februar 2008, Absatz-Nr. 221).
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (Stand vom 16.04.2008).
Übrigens: Laut Vorblatt des Gesetzentwurfes werden die Anlaufkosten auf 23,6 Mio. Euro, die laufenden Kosten auf 10 Mio Euro jährlich und der Personalbedarf auf 130 Planstellen geschätzt. Der Planung liegen fünf geschätzte Großlagen zu Grunde. Schnüffelwahn ist also auch noch teuer.

es könnte mal gelüftet werden hier. wo ist das bka, wenn man es braucht.